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Gemeinde Kall

Corona: Außerordentliche November-Wirtschaftshilfe

- Förderbedingungen stehen fest -

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesfinanzministerium haben die Förderbedingungen für die Wirtschaftshilfe bekannt gegeben, die von Unternehmen beantragt werden kann, die im November 2020 vor dem Hintergrund steigender Corona-Fallzahlen ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Antragsberechtigt sind sowohl direkt betroffene als auch indirekt betroffene Unternehmen.

Zum Kreis der direkt Betroffen zählen alle privaten und öffentlichen Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 schließen mussten. Hierunter fallen auch Hotels, ungeachtet der Tatsache, dass sie weiterhin Geschäftsreisende beherbergen dürfen.

Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Mit der „Novemberhilfe“ werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, maximal 1 Mio. Euro. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. 

Werden im November 2020 trotz grundsätzlicher Schließung Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also im Restaurant verzehrte Speisen. Umsätze des Außerhausverkaufs, für die ein reduzierter Mehrwertsteuersatz gilt, werden aus der Förderbemessungsgrundlage herausgerechnet. Im Gegenzug werden die tatsächlichen Umsätze des Außerhausverkaufs während der November-Schließung von der Umsatzanrechnung ausgenommen und somit nicht von der Förderung abgezogen.          

Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe ( www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (Öffnet in einem neuen Tab)) gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen Dritte, sie sind unter Beachtung besonderer Identifizierungspflichten direkt selbst antragsberechtigt.

Für weiterführende Informationen steht Ihnen bei der Gemeindeverwaltung Kall Tobias Heinen, Telefon: 02441/888-41, E-Mail:  theinenkallde , zur Verfügung. 

Herr Tobias Heinen

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