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Gemeinde Kall

Spielhallenerlaubnis

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW).

Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber noch eine Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Gewerbeordnung. (Geeignetheitsbestätigung)

Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen (gewerberechtliche Zuverlässigkeit) zu erfüllen.

Örtliche Voraussetzungen

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle, keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (z. B. Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden. Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (z. B. Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.

Für die Errichtung einer Spielhalle ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Erläuterungen und Hinweise