Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) gem. § 55 Gewerbeordnung (GewO).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkauft, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein. Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Details
Dokumente
Personalausweis bzw. Pass mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
Polizeiliches Führungszeugnis, zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnsitzes mit Versand an das Gewerbeamt
Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnsitzes mit Versand an das Gewerbeamt
Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
Bescheinigung in Steuersachen der aktuellen Wohnsitzgemeinde
Stellen Sie den Antrag als juristische Person (z. B. GmbH, eingetragener Verein) sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person (Geschäftsführer/in, 1. Vorsitzende/r) vorzulegen.
Bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (beispielsweise Feilbieten von Imbisswaren) ist zusätzlich vorzulegen: