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Gemeinde Kall

Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung

Beschreibung

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist der Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe eines Gewerbes bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.

Dies sind u. a. sog. freiberufliche Tätigkeiten (wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Notare),     die Urproduktion (z. B. Viehzucht, Ackerbau und die Fischerei), das Unterrichtswesen und die Erziehung von Kindern gegen Entgelt.

Erläuterungen und Hinweise