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Gemeinde Kall

Gaststättenerlaubnis

Beschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, in der

•    alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und
•    die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist
benötigen Sie gemäß § 2 Abs. 1 GastG eine Gaststättenkonzession.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn lediglich zubereitete Speisen und nicht alkoholische Getränke verabreicht werden.

Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll.

Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) benötigt jeder Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, eingetragener Verein) erhält nicht die natürliche Person (z. B. Geschäftsführer oder 1. Vorsitzender) die Erlaubnis nach § 2 GastG, sondern die juristische Person. Beim Wechsel eines Geschäftsführers oder Vereinsvorstandes ist dieser mit einer sogenannten Änderungsanzeige der Gaststättenbehörde anzuzeigen. Die eigentliche Erlaubnis bleibt bestehen und der neue Geschäftsführer oder erste Vorsitzende muss lediglich seine Zuverlässigkeit nachweisen.

Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis benötigt wird, besteht bei einer ortsfesten Gaststätte die Pflicht, die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen.

Die beantragte Gaststättenerlaubnis wird erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, so auch anderen Genehmigungen oder Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörde, Lebensmittelbehörde, Brandschutzbehörde etc. erteilt.

Erläuterungen und Hinweise