Inhalt anspringen

Gemeinde Kall

Anmeldung

Die Gemeinde Kall heißt Sie bei einem Zuzug herzlich willkommen!

Beschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.  Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob der Zuzug aus dem Ausland oder einer anderen inländischen Gemeinde erfolgt ist. Haben Sie sonst Ihren üblichen Wohnsitz im Ausland, entsteht die Meldepflicht erst 3 Monate nach Einzug. Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Details

Wichtig ist, dass der Wohnungsgeber (z.B. Eigentümer, Hausverwaltung oder Hauptmieter) den Einzug mittels der Wohnungsgeberbestätigung bestätigt. Sind Sie selbst Eigentümer der Wohnung oder Immobilie, bestätigen Sie den Einzug für sich selbst. 

Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann die Anmeldung auch durch eine schriftlich bevollmächtige Person erfolgen. Bei Familien (Eheleute, Eltern und minderjährige Kinder) genügt es, wenn einer der volljährigen Familienmitglieder persönlich vorspricht und die Familie gemeinsam anmeldet. Es sind alle Ausweise und Reisepässe der Familienmitglieder mitzubringen.

Sofern Sie eine Person mit der Anmeldung bevollmächtigen möchten, geben Sie der bevollmächtigten Person ein von Ihnen ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular mit. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass   mitzugeben. Die bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen können.

Besonderheiten bei der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners:

Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung bei dem Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Kann die vorwiegende Nutzung einer Wohnung nicht festgestellt werden, weil der minderjährige Einwohner sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält, ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, obliegt die Bestimmung des Hauptwohnsitzes den Personensorgeberechtigten. Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung die Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt. Das Formular Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist bei erstmaligem Auszug mit einem sorgeberechtigten Elternteil aus der Familienwohnung vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines sorgeberechtigten Elternteils in die Wohnung des anderen sorgeberechtigten Elternteils wechselt.

Zeitgleich mit Ihrer Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für bestimmte Datenübermittlungen sperren zu lassen. (verlinken mit Seite Weitergabe Meldedaten) 

Unter Links und Downloads haben wir alle benötigten Formulare für Sie bereitgestellt.

Erläuterungen und Hinweise