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Gemeinde Kall

Abmeldung eines Wohnsitzes in Kall

Beschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Bundesgebiet beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden. Eine vorzeitige Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem anstehenden Auszug möglich. Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Abmeldung. 

Details

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,

  • die dauerhaft ins Ausland verziehen oder
  • ihre bisherige Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen oder
  • ihren Nebenwohnsitz in Kall aufgeben.

Der Auszug bedarf keiner Bestätigung durch den Wohnungsgeber.

Keine Abmeldepflicht besteht in folgenden Fällen:

  • Sie ziehen in eine andere Stadt im Inland und verlegen somit Ihren Hauptwohnsitz. Hierbei melden Sie sich nur bei der Meldebehörde am Ort der neuen Wohnung an (es erfolgt ein Datenaustausch zwischen den Meldebehörden).
  • Sie geben Ihren Nebenwohnsitz in Kall auf und melden in einer anderen Stadt im Inland einen neuen Nebenwohnsitz an. Die Abmeldung der bisherigen Wohnung nehmen Sie bei der Meldebehörde des neuen Nebenwohnsitzes vor.

Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann die Abmeldung auch durch eine schriftlich bevollmächtige Person erfolgen. Bei Familien (Eheleute, Eltern und minderjährige Kinder) genügt es, wenn einer der volljährigen Familienmitglieder persönlich vorspricht und die Familie gemeinsam abmeldet. Es sind alle Ausweise und Reisepässe der Familienmitglieder mitzubringen.

Sofern Sie eine Person mit der Abmeldung bevollmächtigen möchten, geben Sie der bevollmächtigten Person ein von Ihnen ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular mit. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass   mitzugeben. Die bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen können.

Das Formular Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist bei Abmeldung ins Ausland vorzulegen,

  • wenn der Auszug eines Minderjährigen mit einem sorgeberechtigten Elternteil aus der Familienwohnung erfolgt
  • wenn der Wechsel der Wohnung eines sorgeberechtigten Elternteils in die Wohnung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erfolgt

Unter Links und Downloads haben wir alle benötigten Formulare für Sie bereitgestellt.

Erläuterungen und Hinweise