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Gemeinde Kall

Fundsachen

Sie haben etwas verloren? Eine Nachfrage lohnt sich!

Beschreibung

Das Bürgerbüro nimmt Fundsachen auf und verwahrt sie, bis sich der Eigentümer meldet oder die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Fundsachen werden in der Regel sechs Monate aufbewahrt. Danach kann die Fundsache verwertet werden (Verkauf, Versteigerung, Herausgabe an den Finder). Sobald eine Fundsache einem Eigentümer durch Name und Adresse zugeordnet werden kann, wird dieser automatisch von uns benachrichtigt.

Details

Nach § 965 Abs. 1 BGB hat der Finder den Verlierer oder Eigentümer über den Fund zu informieren. Kennt der Finder den Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm der Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 965 Abs. 2 BGB). 

Damit der Bürger schnellstmöglich wieder zu seinem Eigentum kommt, bitten wir, Fundgegenstände zu den Öffnungszeiten persönlich bei im Bürgerbüro abzugeben.

Als Finderin bzw. Finder können Sie Rechte an der Fundsache geltend machen, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten bei uns meldet. Bei Abgabe der Fundsache teilen Sie uns mit, ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen und Finderlohn für sich beanspruchen möchten. Amtliche Dokumente, Schlüssel oder Datenträger, die nicht gelöscht werden können, dürfen nicht übereignet werden.

Erläuterungen und Hinweise