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Gemeinde Kall

Kinderreisepass

Information: Zum 01.01.2024 wird der Kinderreisepass abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch ein Personalausweis und/oder ein Reisepass für Ihr Kind ausgestellt werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten noch Ihre Gültigkeit.

Beschreibung

Der Kinderreisepass ist ein Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Die Ausstellung ist sofort möglich. Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeit um jeweils 1 Jahr (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder ab Seite 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem Kinderreisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gültigen Visum (nicht ESTA-Visum) möglich. Nähere Informationen finden Sie unter Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes. Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.

Antragstellung

Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Meldebehörde des Hauptwohnsitzes. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Behörde gestellt, so ist zusätzlich zu den unten genannten Unterlagen eine „Ermächtigung“ der Hauptwohnsitzbehörde notwendig. Für Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz im Inland ist die Deutsche Auslandsvertretung am ausländischen Wohnort zuständig. Wird der Antrag im Inland gestellt, so muss die Ausweisbehörde zuvor die „Ermächtigung“ der zuständigen Auslandsvertretung einholen.

Wer kann einen Kinderreisepass beantragen?

Wer einen Kinderreisepass beantragen kann und welcher Elternteil zur Beantragung mitkommen muss, hängt vom Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ab.

1. Eltern mit gemeinsamem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben

Grundsätzlich gilt: Wenn für ein Kind ein gemeinsames Sorgerecht besteht und die Eltern zusammen mit ihrem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind, müssen beide Elternteile dem Antrag zustimmen. Mindestens ein Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich vorsprechen. Ist der andere Elternteil verhindert, kann die Zustimmung schriftlich erfolgen. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter Links und Downloads.

2. Eltern, die dauernd getrennt oder geschieden sind

Grundsätzlich gilt: Der Elternteil, der die „Alltagssorge“ für das Kind ausübt und mit dem Kind gemeinsam mit Hauptwohnung gemeldet ist, kann den Antrag alleine stellen. Der Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich vorsprechen.

3. Elternteil mit alleinigem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Es ist der Beschluss des Familiengerichtes über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine Negativbescheinigung des Jugendamtes bei Antragstellung vorzulegen. Der Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich vorsprechen.

Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind unterschreiben. Jüngere Kinder dürfen unterschreiben, wenn sie ihren Namen schreiben können.

In Pässe für Minderjährige können auf Antrag die Familiennamen der sorgeberechtigten Elternteile eingetragen werden, wenn sich der Familienname der minderjährigen Person vom Familienname mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet. Die Antragstellung kann nur von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgen. Eingetragen werden stets alle sorgeberechtigten Personen. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil mit der Eintragung nicht einverstanden, kann kein Eintrag der Familiennamen erfolgen. Das schriftliche Einverständnis des bei der Antragstellung abwesenden Elternteils kann mittels Vollmacht nachgewiesen werden.

Erläuterungen und Hinweise