Mancher steht am Ende dieses Weges durch alle gerichtlichen Instanzen trotz eines im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten ist aber oftmals für immer zerstört. Hinterher wird dann gefragt, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide Parteien besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist.
Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.
Falls jemand in eine Auseinandersetzung verwickelt wird, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehören, sollte man sich vertrauensvoll an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden. Diese werden sicherlich einen Weg wissen, wie sich eine Einigung kostengünstig und ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.
Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.
In bestimmten Streitfällen jedoch muss man, ehe man sich an das Gericht wenden kann, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will.
Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat, sich mit der anderen Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.
Solche Privatklagedelikte sind:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Leichte und fahrlässige Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Aber auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische Streitschlichtung).
Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.
Betroffen hiervon sind:
- vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht bis zu einem Wert von 600,00 €,
- nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb,
- Streitigkeiten, wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist. Deshalb soll es auch in diesen Fällen mit dem Schiedsamt versucht werden, ehe man an eine förmliche Austragung des Streites mit Rechtsanwalt und Gericht denkt!
In Nordrhein-Westfalen werden die Aufgaben des Schiedsamtes von Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen. Diese werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt.
Die Schiedspersonen versehen ihr Amt ehrenamtlich.