Meldefristen
Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als
6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.
Widerspruch und Einwilligung zur Weitergabe von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten haben Sie ein kostenloses Widerspruchsrecht. In einigen Fällen dürfen Ihre Daten auch nur nach Ihrer Einwilligung übermittelt werden.
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht:
- gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG).
- gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
- gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG).
- gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Sterbedatum) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn Sie als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG).
- gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Abs. 2 BMG).
Weitergabe nur nach Einwilligung:
In den folgenden Fällen dürfen wir Ihre Daten nur weitergeben, wenn Sie dazu Ihre Einwilligung erklärt haben:
- Generelle Einwilligung zur Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Bundesmeldegesetz)
- Generelle Einwilligung zur Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister an Private zum Zwecke des Adresshandels (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Bundesmeldegesetz)
- Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung der generellen Einwilligung können Sie jederzeit Gebrauch machen. Ein entsprechendes Formular PDF-Datei216,42 kB(Erklärung zu meinen Widerspruchsrechten nach dem Bundesmeldegesetz) halten wir (siehe unten) zum Download für Sie bereit.
Sowohl einen eingelegten Widerspruch als auch eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufheben oder zurückziehen. Für Familienangehörige füllen Sie bitte jeweils ein separates Formular aus. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss eine sorgeberechtigte Person unterschreiben.
Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular im Bürgerbüro, Bahnhofstr. 9, 53925 Kall, ab.
Formular zum download
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung schriftlich zu bestätigen.
Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige nach Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht.
Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor:
- an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
- an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern(W)
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes (W)
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W)
- für Zwecke der Werbung (E)
- für Zwecke des Adresshandels (E)
Wichtig
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.
Die Übermittlungssperre bei Internetauskünften entfällt ersatzlos. Diese hatte lediglich den Übermittlungsweg der Auskunftserteilung beschränkt, jedoch nicht die Auskunft selbst.
Auskunftssperren
Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.
Sofern die Befristung Ihrer Auskunftssperre in naher Zukunft ausläuft, werden Sie automatisch zeitnah informiert. Sie haben anschließend ausreichend Zeit, die weitere Verlängerung der Auskunftssperre zu beantragen.
Bedingter Sperrvermerk
Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
Auskünfte aus dem Melderegister
Einfache Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister eindeutig identifiziert werden kann.
Daneben bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle der Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden.
Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft verlangenden Person oder Stelle die ausdrückliche Einwilligung für einen oder beide dieser Zwecke erteilt wurde.
Sofern die begehrten Daten für gewerblichen Zwecke verwendet werden, sind diese konkret in der Anfrage anzugeben.