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Gemeinde Kall

Altbauförderung – bis zu 9000 Euro für Altbaukauf

Beim Erwerb von mindestens 40 Jahre alten Häusern gibt es von der Gemeinde Kall für sechs Jahre Zuschüsse – Mittel sind an mehrere Bedingungen geknüpft.

Was viele Bürger nicht wissen: Die Gemeinde Kall fördert den Erwerb von Altbauten im Gemeindegebiet. Damit will die Kommune einerseits dem Leerstand von Gebäuden in Wohngebieten entgegenwirken, zum anderen will sie auch einen Anreiz schaffen, den Erwerb eines Wohnhauses als Alternative zum Neubau in den Fokus zur rücken.

Die Arbeitsgemeinschaft Wohnraum mit Vertretern aus allen Fraktionen des Kaller Gemeinderates hatte sich des Themas angenommen und entsprechende Richtlinien entwickelt.

Für sechs Jahre ab dem Tag des Einzugs gewährt die Gemeinde Kall einen jährlichen Grundbetrag von 600 Euro. Pro Kind unter 18 Jahren gibt es während des Förderzeitraums weitere 300 Euro hinzu. Die jährliche Gesamtförderung ist allerdings auf 1500 Euro gedeckelt, sodass es ab dem vierten Kind keine zusätzlichen Mittel mehr gibt. Der Kinder-Bonus gilt übrigens auch, wenn Kinder während des Förderzeitraums geboren werden, und zwar für den restlichen Zeitraum. Zudem ist die Förderung der Gemeinde Kall auch in Kombination mit anderen Mitteln, beispielsweise dem Baukindergeld, zulässig.

Finanziell unterstützt wird außerdem ein Ersatzneubau. Gemeint ist, wenn ein Käufer das erworbene Haus abreißt und an gleicher Stelle einen Neubau errichtet. Einen weiteren, einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 600 Euro gewährt die Gemeinde für die Erstellung eines Altbaugutachtens.

Doch um eine Förderung zu erhalten, müssen ein paar Bedingungen erfüllt sein. Als Altbau gilt in der Gemeinde Kall ein Haus, das mindestens 40 Jahre alt ist. Außerdem ist nachzuweisen, dass in einem Zeitraum von zwölf Monaten versucht wurde, für das Objekt einen Käufer zu finden. Förderwürdig ist außerdem nur der Erwerb oder Ersatzneubau von Ein- oder Zweifamilienhäusern, nicht aber der Kauf von Mehrfamilienhäusern. Der bisherige Eigentümer hat außerdem schriftlich zu erklären, dass er bereit ist, sein Haus an den Antragsteller zu veräußern. Wird nach Erhalt der Förderung das Haus nicht innerhalb von zwei Jahren zum Hauptwohnsitz erklärt, müssen die Mittel zurückgezahlt werden. Wer innerhalb der sechs Jahre das Haus nicht mehr selbst nutzt, verliert den Anspruch auf die Förderung. Außerdem gilt die Bezuschussung nur bei einem Hauskauf. Wer sein Haus erbt oder geschenkt bekommt, erhält keinen kommunalen Zuschuss.

Auch die Förderung zur Erstellung eines Altbaugutachtens ist an Bedingungen geknüpft. So erhält eine Person diese Mittel nur ein einziges Mal. Beantragt werden dürfen diese Zuschüsse nur vom möglichen Käufer, nicht vom Eigentümer. Wer einen Altbau bereits gekauft hat, darf nicht nachträglich ein Gutachten bezuschussen lassen. Der Eigentümer muss der Gemeinde schriftlich seine Einverständniserklärung vorlegen, dass der Gutachter (Architekt oder Sachverständiger) sein Haus betreten darf, um dem möglichen Käufer Modernisierungen zu empfehlen und eine Kostenschätzung zu erstellen.

Die exakten Bedingungen können den „Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten“ entnommen werden.

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pp/Agentur ProfiPress

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