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Gemeinde Kall

Kurzarbeitergeld auch bei Hochwasserkatastrophe

Die Inanspruchnahme der Leistung kommt auch aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses - hier Hochwasser - in Betracht.

Für Arbeitsausfälle, die aufgrund des Hochwassers eintreten, kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Die Hochwasserkatastrophe hat viele Menschen schwer getroffen. Auch Unternehmen haben große Schäden zu verzeichnen und können unter Umständen nicht arbeiten. Für Arbeitsausfälle, die aufgrund des Hochwassers eintreten, kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das teilt die Arbeitsagentur Aachen-Düren jetzt mit.

Einige Betriebe seien nur noch eingeschränkt arbeitsfähig und für andere sei der Arbeitsplatz komplett weggebrochen. Auch in dieser Situation biete die Agentur für Arbeit Aachen-Düren Unterstützung und Beratung an. 

„Arbeitsausfälle, die aufgrund des Hochwassers eintreten, beruhen auf einem unabwendbaren Ereignis. Die Einführung von Kurzarbeit und damit die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld kommt u.a. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses in Betracht“, so die Agentur für Arbeit weiter.

Ein Arbeitsausfall gelte als erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe, wenn er vorübergehend sei, weil damit zu rechnen sei, dass der Betrieb in absehbarer Zeit wieder in Vollzeitarbeit übergehen könne. Des Weiteren wenn er nicht vermeidbar sei, da der Betrieb bereits alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um den Arbeitsausfall abzuwenden oder zumindest einzuschränken und  wenn  im  jeweiligen  Kalendermonat mindestens 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen seien. 

Der Arbeitsausfall müsse dabei unmittelbar auf dem unabwendbaren Ereignis beruhen. Der Betrieb könne aber auch nur mittelbar von den Auswirkungen der Naturkatastrophe betroffen sein, weil er beispielsweise nicht produzieren könne, da die Zulieferbetriebe durch unmittelbare Hochwasserbetroffenheit nicht in Lage seien zu liefern. „Auch hierfür kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Kurzarbeitergeld kann auch für die notwendige Dauer der Aufräumarbeiten bis zur Aufnahme der Produktion gewährt werden“, so die Agentur für Arbeit Aachen-Düren weiter. 

Beim Abschluss einer Betriebsversicherung, die die Lohnkosten deckten, würden besondere Regelungen gelten. 

Kontaktinformationen für Unternehmen und Betriebe:

Arbeitgeber der Region erreichen die Agentur für Arbeit Brühl montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Tel. 0800/ 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeit sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Infos zur Soforthilfe des Landes NRW für vom Hochwasser betroffene Unternehmen gibt es  HIER. (Öffnet in einem neuen Tab) 

 

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Bildnachweise

  • Screenshot: www.arbeitsagentur.de