Mit der im August 2005 erlassenen ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wurde gestattet, dass in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu bestimmten Zeiten pflanzliche Abfälle auf dem eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstück verbrannt werden dürfen.
Das Ordnungsamt bittet im Interesse aller darum, die Allgemeinverfügung einzuhalten. Verstöße werden mit entsprechenden ordnungsbehördlichen Verfügungen und Bußgeldern geahndet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Feuerwehreinsätze, die durch unerlaubtes Verbrennen erforderlich werden, kostenpflichtig sind. Der Verursacher des unerlaubten Verbrennens hat dann die Kosten zu tragen.