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Weitergabe Meldedaten


Widerspruch und Einwilligung zur Weitergabe von Meldedaten

 

Jeder Bürger hat gem. §§ 34 ff Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe

seiner Daten Widerspruch einzulegen.

In einigen Fällen dürfen Ihre Daten auch nur nach Ihrer Einwilligung übermittelt

werden. Sie haben ein Widerspruchsrecht:

 

gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemein-

schaften, allerdings nur dann, wenn es nicht um Daten zum Zwecke des Steuer-

erhebungsrechts geht. Widersprechen können Sie gegen die Weitergabe Ihrer

Daten an die Religionsgemeinschaften Ihrer Angehörigen, wenn Sie eine andere Religion als Ihre Angehörigen haben oder gar keiner Religionsgemeinschaft angehören. (§ 32 Absatz 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen - MG NRW)

 

gegen die Übermittlung Ihrer Daten im Wege des automatisierten Abrufs über

das Internet (EMRA; § 34 Absatz 1 b MG NRW). Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, die schriftlich auf dem Postweg oder die schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftssuchenden erteilt werden.

 

gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Absatz 1 MG NRW), an Antragstellerinnen, Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden (§ 35 Absatz 2 MG NRW).

 

In den folgenden Fällen dürfen wir Ihre Daten nur weitergeben, wenn Sie dazu

Ihre Einwilligung erklärt haben:

 

      Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale

      Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 35 Abs. 3 MG NRW)

 

      an Adressbuchverlage, zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adress-

      büchern (§ 35 Absatz 4 MG NRW)

 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen. Der Antrag auf Auskunftssperre muss schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beim Bürgerservice eingereicht werden.

 

Den Widerspruch bzw. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit erklären. Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem Formularservice.

Sowohl einen eingelegten Widerspruch als auch eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufheben oder zurückziehen. Es entstehen keine Kosten. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren muss die sorgeberechtigte Person unterschreiben. Das ausgefüllte Formular ist beim hiesigen Bürgerservice abzugeben.

     




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